4Mo 4. Mose, Kapitel Numeri, Kapitel 15
Vorschriften in betreff der Speis- und Trankopfer und des Erstlingkuchens. Steinigung eines Sabbatschänders. Vorschrift in betreff der Quasten an den Kleidern.
Und der Priester soll dem, der sich durch sein Versehen unvorsätzlich gegen Jahwe vergangen hat, Sühne schaffen, indem er die Sühnegebräuche für ihn vollzieht, so wird ihm vergeben werden.