4Mo 4. Mose, Kapitel Numeri, Kapitel 15
Vorschriften in betreff der Speis- und Trankopfer und des Erstlingkuchens. Steinigung eines Sabbatschänders. Vorschrift in betreff der Quasten an den Kleidern.
so soll der, welcher Jahwe seine Opfergabe darbringt, zugleich ein Zehntel Feinmehl, das mit einem Viertel Hin Öl angemacht ist, als Speisopfer darbringen. 3Mo 2:5; 2Mo 16:36