4Mo 4. Mose, Kapitel Numeri, Kapitel 30
Bestimmungen in betreff der Giltigkeit von Gelübden.
Wenn jemand Jahwe ein Gelübde thut oder einen Eid schwört, durch den er sich selbst zu einer Enthaltung verpflichtet, so soll er sein Wort nicht brechen, genau so, wie er es ausgesprochen hat, soll er handeln. 3Mo 27:2