Vorschriften in betreff der Sabbat- und Jubeljahre.
und sollt so das fünfzigste Jahr weihen und im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Als ein Halljahr soll es euch gelten; da sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz und zu seinem Geschlechte kommen. 5Mo 15:1; Jes 61:2; 3Mo 27:24