4Mo 4. Mose, Kapitel Numeri, Kapitel 15
Vorschriften in betreff der Speis- und Trankopfer und des Erstlingkuchens. Steinigung eines Sabbatschänders. Vorschrift in betreff der Quasten an den Kleidern.
Ein und dieselbe Bestimmung gilt für euch, - für den Landeseingebornen unter den Israeliten, wie für den Fremden, der sich unter ihnen aufhält, - wenn jemand unvorsätzlich etwas thut. 2Mo 12:49; 3Mo 24:22