4Mo 4. Mose, Kapitel Numeri, Kapitel 27
Bestimmung in betreff der Erbtöchter. Einsetzung Josuas.
Hatte sein Vater keine Brüder, so sollt ihr seinen Erbbesitz seinem nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlechte geben; der soll ihn in Besitz nehmen. Das soll den Israeliten als eine Rechtssatzung gelten, wie Jahwe Mose befohlen hat.