4Mo 4. Mose, Kapitel Numeri, Kapitel 36
Nachtrag zu dem Gesetz in betreff der Erbtöchter.
Wenn dann für die Israeliten das Halljahr kommt, so wird ihr Erbbesitz zu dem Erbbesitze des Stammes derer hinzugefügt werden, mit denen sie sich verheiraten; dem Erbbesitz unseres väterlichen Stammes aber wird ihr Erbbesitz entzogen werden. 3Mo 25:13; 3Mo 25:30