3Mo 3. Mose, Kapitel Levitikus, Kapitel 25
Vorschriften in betreff der Sabbat- und Jubeljahre.
Beschafft er aber nicht so viel, als er zur Rückerstattung bedarf, so bleibt das von ihm Verkaufte im Besitze des Käufers bis zum Halljahr; im Halljahr aber soll es unentgeltlich heimfallen, so daß er wieder zu seinem Besitztume kommt.